Montag, 06 September 2010
Satzung

 

SATZUNG

der AIDS-Hilfe Nürnberg-Erlangen-Fürth e. V.

Neufassung vom 28.02.2005


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen "AIDS-Hilfe Nürnberg-Erlangen-Fürth e.V."; er wird in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck


1. Zwecke des Vereins

  • die Beratung und Aufklärung über AIDS,

  • die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung HIV-infizierter und an AIDS erkrankter Menschen

  • die Förderung der Fürsorge für Personen, die nach dem jeweiligen Stand der Forschung an AIDS
    erkrankt sind oder im Verdacht stehen, an AIDS erkrankt zu sein,

  • die Förderung der Forschung zur Krankheit AIDS

  • die Initiierung und Unterstützung für Menschen mit HIV bei der Suche und Aufnahme einer Arbeit
    und Beschäftigung


Hierzu soll der Verein insbesondere:

  1. öffentliche Informationsveranstaltungen aller Art durchführen;

  2. Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige von Berufen, die der Gesundheitspflege dienen, durchführen;

  3. aufklärendes Informationsmaterial über die Krankheit AIDS und über mögliche Vorsorge- und Präventivmaßnahmen sammeln und vertreiben;

  4. eine Informations- und Beratungsstelle in Nürnberg einrichten;

  5. persönliche Beratung in allen Fragen im Zusammenhang mit AIDS gewähren;

  6. Erkrankte persönlich betreuen, um einer drohenden Isolierung vorzubeugen;

  7. Selbsthilfegruppen für Personen aus den Hauptbetroffenengruppen anbieten und unterstützen, z.B. dadurch, daß er Räumlichkeiten für Zusammenkünfte vermittelt oder finanziert;

  8. frauenspezifische Ansätze in Prävention, Beratung und Betreuung unterstützen unter Berücksichtigung des emanzipatorischen Selbsthilfeprinzips;

  9. mit öffentlichen und überörtlichen Gesundheitsbehörden und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten;

  10. Spendenaktionen organisieren

  11. Arbeits- und Beschäftigungsprojekte initiieren, betreiben oder in solche vermittelnd wirken


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erstattungen für den Verein erbrachter Auslagen sind jedoch möglich. Über die Art und Höhe der Erstattung von Auslagen bestimmt der Vorstand. Die Regelung ist in die Geschäftsordnung des Vorstandes aufzunehmen.

4. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

5. Die Aufgaben des Vereins gem. Abs. 1 der Satzung werden von haupt- und ehrenamtlichen
Mitarbeitern wahrgenommen. Über die Einstellung der hauptamtlichen MitarbeiterInnen entscheidet der Vorstand gemäß Geschäftsordnung. Die hauptamtlichen MitarbeiterInnen können Mitglieder der AIDS-Hilfe sein.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Antrag.

3. Um die Ziele des Vereins zu unterstützen, kann jede natürliche oder juristische Person Fördermitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Fördermitglieder haben ein Antrags- und Rederecht, besitzen aber kein Stimmrecht. Sie zahlen mindestens 50% des von der Mitgliederversammlung bestimmten Beitrages.

4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehren-Mitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Aufnahme dieses Angebotes durch die geehrte Person. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein Stimmrecht.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss.


2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende. Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge findet nicht statt.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss stehen den Ausgeschlossenen die in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Rechte zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

2. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder-Versammlung bestimmt.

3. Über schriftlich beim Vorstand beantragte Beitragsermäßigungen, Stundungen und
    Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.



§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 7: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl zweier Kassenprüfer

c) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des

Vorstandes

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Zuweisung von Aufgaben an den Vorstand

g) Aufstellung von Richtlinien über die Vergabe von Geldern

h) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

i) Beschlussfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird

j) Beschlussfassung über den Widerspruch der Nichtaufnahme oder gegen den Ausschluss von Mitgliedern

k) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung

l) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über Änderungen des Vereinszweckes

m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. § 9)


2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung dazu muß mindesten drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Ein Drittel der Mitglieder des Vereins kann über den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe von Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Einberufung muss ebenfalls mindestens drei Wochen vorher schriftlich erfolgen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied kann maximal von einem anderen Mitglied bevollmächtigt werden, über die mit der Einladung übersandten Tagesordnungspunkte abzustimmen. Die Bevollmächtigung gilt nicht für Tagesordnungspunkte, die nicht rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sind. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss Gäste zulassen.

7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Änderung der Vereins-satzung und Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich, die Bevollmächtigung nach § 7 Abs. 4 der Satzung ist möglich.

9. Es wird offen abgestimmt; es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt in offener Abstimmung mit Mehrheit eine geheime Abstimmung.

10. Anträge gemäß § 7 Abs. 1, Buchstaben l und m, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind, können innerhalb einer in der Einladung bestimmten Frist gegenüber dem Vorstand zur Aufnahme in die Tagesordnung eingereicht werden. Die neu in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von allen Mitgliedern in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus drei, oder aber fünf Vereinsmitgliedern, welche die Aufgaben unter sich aufteilen gemäß der Geschäftsordnung. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird im Außenverhältnis durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt als Vorstand ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand zu ergänzen. Ist der Vorstand nicht mehr handlungsfähig, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck neuer Vorstandswahlen einzuberufen.

4. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

5. Über die Sitzung des Vorstandes und dessen Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

6. Der Vorstand kann seine Aufgaben delegieren. Dies ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Vorstandes.

7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, hauptamtlich beschäftigte Vereins-mitglieder können nicht zum Vorstand gewählt, bzw. ernannt werden. Kandidaten/ Kandidatinnen für den Vorstand müssen mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sein.


§ 9 Der Geschäftsführer und der besondere Vertreter


1. Der Verein unterhält zur Zielerreichung gemäß §2 Abs. 1 eine Geschäftsstelle.

2. Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet, der vom Vorstand zu berufen ist. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach §30 BGB und hat in seinem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht. Der Umfang wird im Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Vorstand geregelt.

3. Die Geschäftsstelle fördert ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Ziele des Vereins und der Arbeit der Geschäftsstelle.


§ 10 Schweigepflicht


Der Schweigepflicht unterliegen der Vorstand, das Team, Honorarkräfte, Praktikanten und ehrenamtliche, im Sinne des Vereinszwecks tätige Mitglieder. Diese sind verpflichtet, eine Verschwiegenheitsverpflichtung (Anlage 2) zu unterschreiben, die Bestandteil der Satzung ist.


§ 11 Auflösung des Vereins


  1. Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Briefliche Abstimmung ist zulässig.


  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche AIDS-Stiftung in Bonn.


§ 12 Geschäftsjahr, Rechnungslegung


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde.

2. Der Vorstand hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Kassenbericht) und den Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlung aufzustellen.

3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitglieder-versammlung gewählten Kassenprüfer.